Meine Antwort auf BJM Heiko Maas

Auf mein Schreiben vom 06.02.2014 an Herrn Bundesjustizminister Heiko Maas habe ich inzwischen eine ablehnende Antwort erhalten, die sich inhaltlich nur mit dem Straftatbestand der Rechtsbeugung befasst, aber in keiner Weise rechtlich überzeugen kann. Auf die Petition bei change.org hat diese Antwort von Herrn Bundesjustizminister Maas somit keinerlei Auswirkung. Die Petition läuft weiter. Denn das Gesetzgebungsorgan der Bundesrepublik Deutschland ist der Deutsche Bundestag und deshalb ist der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ebenfalls Adressat dieser Petition.

Meine Stellungnahme zum Schreiben von Herrn Bundesjustizminister Maas ist unten wiedergegeben. Unter Hinweis auf die rechtswissenschaftliche Fachliteratur habe ich dargelegt, dass die Auslegung des Tatbestandes der Rechtsbeugung durch den Bundesgerichtshof dem Willen des Gesetzgebers widerspricht und damit verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber ist also gefordert diese rechts- und verfassungswidrige Rechtsanwendung durch den Bundesgerichtshof zu unterbinden. Deshalb habe ich meine unten wiedergegebene Stellungnahme zum Schreiben des Bundesjustizministers auch an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages übersandt.

Ich hoffe weiter auf rege Unterstützung für die Petition, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen.

Vielen Dank und herzliche Grüße
Gisela Müller


Schreiben-von-BJM-Maas-05-03-2014


Gisela Müller
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18.03.2014

Herrn Bundesjustizminister Heiko Maas
Bundesjustizministerium
Mohrenstr. 37
10117 Berlin

online-Petition bei www.change.org, Ihr Schreiben vom 05.03.2014.

Sehr geehrter Herr Bundesjustizminister Maas,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.03.2014. Leider enthält Ihr Schreiben mehrere Missverständnisse.

Zum einen war ich nicht zu Ihrem Neujahrsempfang eingeladen, sondern habe von dem Inhalt Ihrer Rede lediglich aus dem Internet Kenntnis erlangt.

Zum anderen täte ein Bundesminister der Justiz, der in einer parlamentarischen Demokratie dem Parlament dienen (von lat. ministrare: dienen) soll, sicher gut daran, wenn er den Sachverstand seiner Behörde nutzt, um das Parlament zumindest darüber zu unterrichten, dass und wie die Justiz sich insbesondere bei der Auslegung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung mehrfach und deutlich vom Willen des Parlamentes entfernt.
In dem Reformvorschlag der Herren Professoren Bemmann, Seebode und Spendel (Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f) geht nicht um eine Erweiterung des Tatbestandes der Rechtsbeugung, sondern allein darum, die verfassungswidrige Einschränkung des Tatbestandes der Rechtsbeugung durch den Bundesgerichtshof aufzuheben.
Früher hatte der Bundesgerichtshof den Tatbestand der Rechtsbeugung auf absichtliches oder wissentliches Handeln des Richters eingeschränkt. Deshalb sah sich der Gesetzgeber veranlasst, mit der Neufassung des Tatbestandes durch Art. 19 Nr. 188 EGStGB klarzustellen, dass absichtliches oder wissentliches Handeln nicht erforderlich ist, sondern bedingter Vorsatz, also billigendes Inkaufnehmen des strafbaren Verhaltens, für die Strafbarkeit der Rechtsbeugung bereits ausreicht.
So wie der Gesetzgeber damals eingeschritten ist, um dem allzu eigennützigen Umgang der Rechtsprechung mit dem Tatbestand der Rechtsbeugung Einhalt zu gebieten, ist dieses heute wieder erforderlich.
Die heute vom Bundesgerichtshof vertretene Einschränkung des Tatbestandes der Rechtsbeugung hat ihren Ursprung in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Mai 1984, 3 StR 102/84, BGHSt 32, S. 357. Dort heißt es: „In die Richtung solcher Auslegung weisen auch die Ausführungen des Regierungsvertreters bei der Beratung des § 336 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform (Ausschußprotokolle 7/1063), die dort unwidersprochen geblieben sind. Danach erfaßt § 336 StGB »nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts … In dem Begriff der Rechtsbeugung wird man ein normatives Element erblicken können, das bereits als ein wesentliches Regulativ zu wirken vermag«“.
Seitdem vertritt der Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 381, 383, BGHSt 47, 105, 109f) unter Hinweis auf jene zitierte Äußerung des Regierungsvertreters die Auffassung, dass es der Wille des Gesetzgebers wäre, d.h. dass es der Zweck der Vorschrift wäre, nur „den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen.“
Diese Auffassung des Bundesgerichtshofes ist unhaltbar und beruht auf der falschen Darstellung der Rolle des Regierungsvertreters von Bülow im Rahmen der damaligen Beratungen zur Strafrechtsreform. Denn der Gesetzgeber hat sich jene Äußerung des Regierungsvertreters von Bülow nie zu eigen gemacht. Dieses hat der Rechtswissenschaftler Roland Kern eingehend untersucht und kommt zu dem Ergebnis:
„Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens für das EGStGB zeigt, dass die Äußerungen von Bülows nicht als Wille des Gesetzgebers anzusehen sind. … Da die Äußerungen von Bülows zur „Beugung des Rechts“ nicht in die Ausschussbegründung eingeflossen waren, sind sie nicht Bestandteil der endgültigen Gesetzesbegründung geworden und deshalb auch nicht als Wille des Gesetzgebers zu qualifizieren“ (Roland Kern, Die Rechtsbeugung durch Verletzung formellen Rechts, Herbert Utz Verlag, München, 2010, S. 28).
Der Bundesgerichtshof unterstellt dem Tatbestand der Rechtsbeugung einen Zweck, den dieser nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht hat. Indem der Bundesgerichtshof dem Gesetz einen Zweck nach seinen eigenen Vorstellungen unterstellt, macht er sich selbst zum Gesetzgeber. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung ist eindeutig verfassungswidrig.
Deshalb versucht der Bundesgerichtshof mit immer neuen Gründen seine Auffassung zu stützen, dass der Tatbestand der Rechtsbeugung ein normatives Element enthält, das eine Einschränkung des Tatbestandes der Rechtsbeugung erforderlich mache, und bedient sich dabei zweifelhafter Methoden. Roland Kern wirft dem Bundesgerichtshof vor, dass dessen vom Ergebnis her geleitetes Argumentieren nicht zu den anerkannten Formen juristischen Vorgehens gehört (vgl. Roland Kern, Die Rechtsbeugung durch Verletzung formellen Rechts, Herbert Utz Verlag München, 2010, S. 32).

Das von Ihnen, Herr Bundesjustizminister, genannte Argument, dass der Tatbestand der Rechtsbeugung einzuschränken sei, weil ansonsten „auf dem Weg über Strafverfahren wegen Rechtsbeugung rechtskräftige Urteile ohne weiteres einer nachträglichen „Richtigkeitsprüfung“ unterzogen werden“ könnten, weil „also letztlich ein zweiter Rechtsweg eröffnet wird“, wird vom Bundesgerichtshof anscheinend erstmals im Urteil vom 15.09.1995, 5 StR 713/94 (lexetius.com/1995,453, Ziffer 21) vertreten, ist aber nicht stichhaltig. Denn §339 StGB soll den Rechtsstaat gegen individuelle Angriffe durch Angehörige der Judikative schützen (vgl. Fischer StGB § 339 Rn. 2). In einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung geht es also nicht darum, dem Bürger einen zweiten Rechtsweg zu errichten, sondern den verfassungsrechtlich geschützten Kern des Rechtsstaates, nämlich die Bindung der Richter an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 HS. 2 GG) zu sichern. Allein deswegen ist zu überprüfen, ob ein Richter Rechtsbeugung begangen hat. Deswegen wird jedoch durch das Strafverfahren wegen Rechtsbeugung kein zweiter Rechtsweg für den Bürger eröffnet. Erst nachdem ein Strafverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Rechtsbeugung beendet worden ist, ermöglicht die Rechtsordnung eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens (§580 Ziffer 5 ZPO, § 359 Ziffer 3 StPO).

Ihre Auffassung, dass es zweifelhaft sei, ob die hohe Strafandrohung des § 339 StGB auch noch angemessen wäre, wenn die Anforderungen an das strafbare Verhalten geringer würden, ist rechtlich nicht haltbar, auch wenn der Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 381) – erstaunlicher Weise erstmals seit dem Jahre 1992 – so argumentiert. Denn erstens werden die Anforderungen an das strafbare Verhalten durch den Vorschlag der Herren Professoren Bemmann, Seebode und Spendel nicht verringert, sondern die gesetzes- und verfassungswidrige Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung durch den Bundesgerichtshof wird nach deren Reformvorschlag durch eine gesetzgeberische Klarstellung lediglich beendet. Und zweitens ist die derzeitige Strafandrohung des § 339 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht unangemessen hoch. „Anderenfalls hätte er sie bei dringenden Änderungsbedarf bereits im ersten Strafrechtsreformgesetz, jedenfalls aber im EGStGB überarbeitet. Somit besteht der historische Wille des Gesetzgebers des Reichsstrafgesetzbuchs bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fort. Deshalb spricht die Intention des Gesetzgebers gegen eine enge Auslegung der Norm aufgrund der strafrechtlichen Rechtsfolgen einer Verurteilung nach § 339 StGB.“ (Roland Kern, Die Rechtsbeugung durch Verletzung formellen Rechts, Herbert Utz Verlag, München, 2010, S. 34).
Dennoch enthält der Vorschlag der Herren Professoren Bemmann, Seebode und Spendel eine abgestufte Neufassung des Strafrahmens, so dass Ihr Argument bezüglich der angeblich zu hohen Strafandrohung hier ohnehin nicht greift.

Da die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Tatbestand der Rechtsbeugung gerade nicht dem geltenden Recht entspricht, kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber dem Reformvorschlag der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel auch nicht vorzugswürdig sein.

Die Tendenz der Gerichtsbarkeit, sich ein allgemeines Rechtsbeugungsprivileg zu verschaffen, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Denn in Bezug auf Kollegialgerichtsentscheidungen spricht der Richter a.D. Christoph Strecker bereits ganz offen von der Wirkung des sogenannten Beratungsgeheimnisses als ein Rechtsbeugungsprivileg (Christoph Strecker, Das Rechtsbeugungsprivileg, Betrifft JUSTIZ Nr. 96, Dezember 2008, S. 377 – 385).

Die vielen Justizskandale der vergangenen Jahre sind vielleicht die unmittelbare Folge davon, dass sich die Gerichtsbarkeit in weiten Teilen aufgrund eines wie weit auch immer reichenden Rechtsbeugungsprivilegs für unangreifbar hält. Allein die Liste der Justizskandale der letzten Jahre, die den Weg in die Medien gefunden haben, hat inzwischen doch eine bedenkliche Länge: Gustl Mollath, Harry Wörz, Jörg Kachelmann, Horst Arnold, Ralf Witte, Kazim Görgülü, Vera Stein uva..
In meinem Fall hat sich ein Vorsitzender Richter berechtigt gefühlt, in einem Zivilprozess die andere Prozesspartei zu einer Rechtsverletzung anzustiften, damit sich aus seiner Sicht durch diese Rechtsverletzung meine Klage erledigt, und das Gericht hat diese Anstiftung zum Anlass genommen, jenes rechtswidrige Verhalten der angestifteten Prozesspartei für legal zu erklären. Wenn eine solche Anstiftung darauf abzielt, einerseits einer Prozesspartei die Existenzgrundlage zu entziehen, so dass sie nicht mehr in der Lage ist, Rechtsanwälte für ihre Rechtsvertretung zu beauftragen, und andererseits das Unrecht ins grenzenlose zu steigern, so dass kein Rechtsanwalt bereit ist, in einem solchen Falle tätig zu werden, wird der Rechtsstaat meines Erachtens zielgerichtet beseitigt. In meinem Falle ist hinzugekommen, dass das Gericht das Verfahren derart lange verschleppt hat, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat, obwohl das Justizministerium damals in den Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof sogar unwahr vorgetragen hatte.

Auch wenn Sie zum übrigen Teil meiner Petition keine Stellung genommen haben und keine Gelegenheit für ein persönliches Gespräch sehen, können Sie nicht übersehen, dass die aktuelle Rechtsanwendung der Rechtsbeugung durch den Bundesgerichtshof mit dem Makel behaftet ist, dass sie im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers steht und damit letztendlich verfassungswidrig ist. Da Gewaltenteilung in dem von der Verfassung vorgegebenen Rahmen auch immer gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten bedeutet, halte ich es für wünschenswert, wenn die Experten in Ihrem Hause die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Straftatbestand der Rechtsbeugung rechtswissenschaftlich untersuchen würden und dem Bundestag entsprechend Bericht erstatten.
Denn gerade die rechtswissenschaftliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derart massiv (Bemmann, JZ 1995, 123 (127); Brammsen, NStZ 1993, 542; Hohmann, DtZ 1996, 230 (237); Rudolphi, in: SKStGB, 4. Aufl. (1991), § 336 Rdnr. 11; Scholderer, Rechtsbeugung im demokratischen Rechtsstaat, 1993, S. 644; Schroeder, FAZ Nr. 29 v. 3.2.1995, S. 12; ders., NStZ 1995, 546 r.Sp.; ders., DRiZ 1996, 81, 87; Schulz, StV 1995, 206, 209; Seebode, JR 1994, l ff.; Spendel, JR 1994, 221, 222; ders., JZ 1995, 375; ders., NJW 1996, 809, 810; ders., JR 1996, 177 ff.; Stanglow, JuS 1995, 971, 975 r.Sp.; Wagner JZ 1987, 658, 661; Wünsch, StV 1997, 45, 46; krit. auch Tröndle, StGB, 48. Aufl. (1997), § 336 Rdnr. 4), dass es mehr als bedenklich ist, dass Regierung und Parlament es zulassen, dass der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal den Straftatbestand der Rechtsbeugung aushebelt.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Müller

http://www.change.org/de/Petitionen/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren/